Bekanntmachung der Âé¶¹Ô´´ SE, Walldorf, gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 UmwG
– Hinweis auf bevorstehende Verschmelzung –
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Es ist beabsichtigt, die emarsys interactive services GmbH (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 118447) als übertragende Gesellschaft im Wege der vereinfachten Konzernverschmelzung auf die Âé¶¹Ô´´ SE als übernehmende Gesellschaft zu verschmelzen. Die Übernahme des Vermögens der emarsys interactive services GmbH erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2026, 0:00 Uhr („Verschmelzungsstichtag“). Vom Verschmelzungsstichtag bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der emarsys interactive services GmbH gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG gelten alle Handlungen und Geschäfte der emarsys interactive services GmbH als für Rechnung der Âé¶¹Ô´´ SE geführt.
Die Âé¶¹Ô´´ SE ist zum für die Inanspruchnahme der Konzernerleichterungsvorschrift des § 62 UmwG maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich der Anmeldung der Verschmelzung zum jeweiligen Handelsregister sowie zum jeweiligen Eintragungszeitpunkt, die einzige Gesellschafterin der emarsys interactive services GmbH. Ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden Âé¶¹Ô´´ SE ist gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 UmwG nicht erforderlich. Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der Âé¶¹Ô´´ SE zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, § 8 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 lit. a), § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 60 UmwG.
- Die Aktionäre der Âé¶¹Ô´´ SE werden auf ihr Recht hingewiesen, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird, wenn die Anteile der dies verlangenden Aktionäre zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Âé¶¹Ô´´ SE erreichen (§ 62 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 3 UmwG).
- Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der emarsys interactive services GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Âé¶¹Ô´´ SE ist entbehrlich, da sich zum für die Inanspruchnahme der Konzernerleichterungsvorschrift des § 62 UmwG maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich der Anmeldung der Verschmelzung zum jeweiligen Handelsregister sowie zum jeweiligen Eintragungszeitpunkt, das gesamte Stammkapital der emarsys interactive services GmbH in der Hand der Âé¶¹Ô´´ SE befindet, § 62 Abs. 4 S. 1 UmwG.
- Ab dem Tag dieser Bekanntmachung sind folgende Unterlagen zugänglich:
- Der zwischen der Âé¶¹Ô´´ SE und der emarsys interactive services GmbH.
- Die Jahresabschlüsse und, soweit vorhanden, die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die letzten drei Geschäftsjahre:
Âé¶¹Ô´´ SE, April 24, 2026
The Executive Board


